Wichtige Information für Ihren Arztbesuch

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Liebe Patientinnen und Patienten,
wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir gesetzlich verpflichtet sind, bei jedem Arztbesuch Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) einzulesen. Dies ist die Voraussetzung für die Nutzung Ihrer elektronischen Patientenakte (ePA). Als Arztpraxis sind wir seit dem 1. Mai 2025 gesetzlich dazu verpflichtet, die ePA zu nutzen und Ihnen entsprechende medizinische Dokumente darin zur Verfügung zu stellen, sofern Sie nicht bei Ihrer Krankenkasse
schriftlich widersprochen haben.

Bitte halten Sie daher Ihre Chipkarte bei jedem Besuch in unserer Praxis bereit.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 291 Abs. 2 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das Einlesen der eGK und aus § 334 SGB V für die Nutzung und Befüllung der elektronischen Patientenakte durch uns.

Maskenpflicht bei Erkältungsymptomen

In unserem Haus ist zum Schutz unserer Mitarbeiterinnen, ärztlichen Kollegen und besonders unseren vulnerablen Patientinnen und Patienten das Tragen einer FFP2-Maske bei Erkältungssymptomen verpflichtend.
Sollte diese Regelung nicht beachtet oder das Tragen der Maske verweigert werden, behalten wir uns vor, die Behandlung abzulehnen und von unserem Hausrecht Gebrauch zu machen, sofern es sich nicht um eine medizinische Notfallsituation handelt.
Diese Maßnahme dient der Infektionsprävention und beruht auf unserer beruflichen Sorgfaltspflicht (§ 630a BGB) sowie der allgemeinen Pflicht zur Gefahrenabwehr. Das Hausrecht (§ 903 BGB) ermöglicht es uns, Regeln zum Schutz aller Anwesenden festzulegen. Ergänzend stützen wir diese Regelung auf § 23 und § 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die die Vermeidung nosokomialer Infektionen und den Schutz besonders gefährdeter Personengruppen betonen.
Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung für ein sicheres Miteinander in unserer Praxis

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!